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   BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88   

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BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88 (https://dejure.org/1989,9157)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1989 - 8 C 65.88 (https://dejure.org/1989,9157)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 (https://dejure.org/1989,9157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Frist für die Begründung der Revision - Anforderungen an einen Schriftsatz zur Begründung einer Revision - Zuständigkeit für das Mietpreisrecht - Anforderungen des für die Geschäftsverteilung rechtsverbindlichen Abstraktionsprinzips

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.03.1982 - 9 CB 1019.81

    Anforderungen an die Geltendmachung der Rüge der fehlerhaften Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88
    Die lediglich "auf Verdacht" erhobene Verfahrensrüge, hinsichtlich deren es an einer den Beigeladenen obliegenden Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen fehlt (vgl. Beschluß vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36 S. 9 ), ist mithin unzulässig.
  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision nur dann statthaft, wenn die Revisionsbegründungsschrift Tatsachen enthält, aus denen sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der gerügte wesentliche Verfahrensmangel ergibt, d.h., wenn der Verfahrensmangel schlüssig vorgetragen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 S. 41).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 CB 4.86

    Geschäftsverteilung - Spruchkörperbesetzung - Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88
    Den Anforderungen des für die Geschäftsverteilung rechtsverbindlichen Abstraktionsprinzips, nach dem der Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und sachlich-objektiven Merkmalen, also nicht speziell, sondern generell verteilen muß (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17 S. 21 ), ist hier genügt.
  • BVerwG, 21.11.1978 - 1 C 33.78

    Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsplanmäßige Zuweisung - Zuständiger

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88
    Im übrigen weist der beschließende Senat darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 21 e Abs. 1 GVG nicht verbietet, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie anhängig geworden sind; das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wird dadurch nicht berührt (Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22 S. 14 ).
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 67.82

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1989 - 8 C 65.88
    Das Abstraktionsprinzip schließt nicht aus, bei der Neuverteilung zu Beginn eines Geschäftsjahres Sachen eines Rechtsgebiets, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums des abgelaufenen (oder des diesem vorangegangenen) Geschäftsjahres eingegangen sind, zur gleichmäßigen Auslastung der Spruchkörper einem anderen als dem bisher zuständigen Spruchkörper zuzuweisen (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 12 S. 9 ).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

    Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Die Zuweisung einzelner konkret bezeichneter - ausgesuchter - Sachen an einen Spruchkörper oder einen anderen als den bisher zuständigen Spruchkörper ist mit dem Abstraktionsprinzip nicht vereinbar (Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 1981, § 21 e GVG, RdNr. 82; BVerwG 9 C 67.82, a.a.O.; Urteile vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11 und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - in Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 28. April 1989 - BVerwG 8 C 65.88 und 66.88 - n.v.).

    Im übrigen wird für die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts, die mit einer Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans selbst begründet wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich verlangt, daß ein "qualifizierter Verstoß" im Sinne willkürlicher Inanspruchnahme einer nicht gegebenen Zuständigkeit durch das erkennende Gericht vorliegt bzw. dieser sich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (BVerwG 9 CB 7.87, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerwG 8 C 65.88).

  • VG Hamburg, 18.05.2001 - 3 VG 1075/01
    Da das Präsidium die Aufgabe hat, die richterlichen Geschäfte möglichst so auf die im Gericht vorhandenen Richter zu verteilen, dass die Spruchkörper gleichmäßig ausgelastet sind (BVerwG, Urteil vom 28.4. 1989 - 8 C 65/88 -), und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Präsidium des ...gerichts dieser Aufgabe nicht nachgekommen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass es für die Tätigkeit im ...senat überhaupt einer besonderen Einsatzbereitschaft bedurfte.
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